Steuerlast 2019 noch senken 20 Last-Minute-Steuertipps für Ihren Betrieb

Unternehmer haben noch wenige Wochen Zeit, um 2019 die Steuerlast mit gezielten Strategien zu drücken. Besonders beliebt: Steuersparende Anstellung des Ehegatten und der Kinder im Betrieb in der Weihnachtszeit, die Weihnachtsfeier und die Einkaufs­tour, bei der sich jeder Cent noch als Betriebsausgabe auswirkt.

Bernhard Köstler

Beim Kauf eines Elektroautos für den Betrieb noch im Jahr 2019 kann man von einer Neuregelung profitieren (siehe Tipp 2). - © Maurice Tricatelle - stock.adobe.com

1. E-Lieferwagen: Kauf erst 2020

Planen Sie zeitnah den Kauf eines E-Lieferfahrzeugs? Dann ist es besser, Sie warten mit dem Kauf bis zum 1. Januar 2020. Denn ab 2020 winkt Ihnen für bestimmte E-Lieferfahrzeuge neben der regulären Abschreibung im Jahr des Kaufs eine 50-prozentige Sonderabschreibung.

2. Augen auf beim E-Auto-Kauf

Schlagen Sie doch noch 2019 zu und kaufen sich einen E-Firmenwagen, dann wird Sie vielleicht eine geplante Neuregelung interessieren. Hat das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission und beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro, ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises zu berücksichtigen.

3. Clever einkaufen: Anlagengegenstände

Boomt Ihr Betrieb und Sie fürchten hohe Steuernachzahlungen für 2019? Dann sollten Sie in den verbleibenden Wochen bis zum Jahreswechsel noch clever investieren. Clever bedeutet, dass Sie nur Anlagegegenstände für Ihren Betrieb kaufen, die ohne andere Geräte funktionieren und deren Nettokaufpreis nicht mehr als 800 Euro beträgt (= sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Der Clou für Ihren Betrieb: Sämtliche Ausgaben wirken sich noch 2019 als gewinnmindernde Betriebsausgabe aus.

4. Ein Firmen-Fahrrad schenken

Die Überlassung eines Firmen-Bikes ist für Arbeitnehmer derzeit steuer- und abgabenfrei. Nur die kostenlose Übertragung löst Steuern und Sozialangaben aus. Doch warten Sie mit der Übertragung des Fahrrads auf den Arbeitnehmer bis 2020, kann dieser sich ohne Steuer- und Abgabenbelastung freuen. Denn ab 2020 können Sie die Steuern für ihn mit pauschal 25 Prozent übernehmen.

5. Energetische Sanierung: Werbetrommel rühren

Bietet Ihr Unternehmen energetische Sanierungsmaßnahmen an, dann sollten Sie unbedingt die Werbetrommel rühren. Denn ab 2020 sollen Eigenheimbesitzer für solche Maßnahmen 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro je Immobilie, verteilt über mehrere Jahre auf ihre Steuer angerechnet bekommen. Wichtig ist, dass die Sanierungsmaßnahmen erst 2020 starten.

6. Freistellung von der Bauabzugsteuer

Erbringen Sie selbst Bauleistungen oder haben Sie als Unternehmen Bauleistungen in Auftrag gegeben und es werden zum Jahreswechsel Zahlungen fällig, sollten Sie unbedingt checken, ob die Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer über den Jahreswechsel hinaus gültig bleiben. Falls nicht, sollten Sie sich frühzeitig um neue Freistellungsbescheinigungen kümmern.

7. Weihnachtszeit: Gutscheine verteilen

Gutscheine sind gerade in der Weihnachtszeit bei (potenziellen) Kunden sehr beliebt. Bieten Sie unbedingt Gutscheine an, auch wenn das in Ihrer Branche vielleicht noch nicht üblich ist. Steuerlich ist Folgendes zu beachten: Kann der Inhaber des Gutscheins bei Einlösung alle Waren und Dienstleistungen Ihres Betriebs beziehen, fällt keine Umsatzsteuer an. Es handelt sich lediglich um den Umtausch von Zahlungsmitteln (Geld in Gutschein). Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Gutschein eingelöst wird. Steht auf dem Gutschein jedoch, dass der Inhaber des Gutscheins nur ganz bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen beziehen darf, müssen Sie bereits Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

8. Weihnachtsfeier für Mitarbeiter planen

Möchten Sie sich mit einer Weihnachtsfeier bei Ihren Mitarbeitern bedanken, sollten Sie darauf achten, dass die Kosten je Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen. Beim Überschreiten dieser 110-Euro-Grenze fällt Lohnsteuer an und Sie verlieren den Vorsteuerabzug. Wichtig: Darf jeder Arbeitnehmer eine Begleitperson mitbringen, werden die Kosten für die Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

9. Leasingsonderzahlung leisten

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, wirkt sich jeder noch 2019 ausgegebene Cent steuersparend auf den Gewinn 2019 aus. Das gilt auch für die komplette Leasingsonderzahlung, die Sie bei Abschluss eines Leasingvertrags für Fahrzeuge, Maschinen oder Werkzeuge bis
31. Dezember 2019 bezahlen.

10. Betriebsausgabe Umsatzsteuer

Bei Ermittlung des Gewinns 2019 nach der Einnahmen-­Überschussrechnung dürfen Sie die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung für 2019 noch als Betriebsausgabe 2019 verbuchen, obwohl die Zahlung erst am 10. Januar 2020 fällig wird. Voraussetzung für den Abzug in 2019 ist, dass die Abgabe der Umsatzsteuer­voranmeldung und die ­Zahlung bis spätestens 10. Januar 2020 erfolgen. Bei Abbuchung der Steuer durch das Finanzamt, müssen Sie darauf achten, dass Ihr Konto zumindest am 10. Januar 2020 eine ausreichende Deckung für die Abbuchung aufweist.

11. Mitarbeit von Familienmitgliedern

Greifen Ihnen Familienmitglieder in der Weihnachtszeit in der Firma unter die Arme, müssen sie das nicht umsonst tun. Stellen Sie Ihre Lieben doch als Minijobber an und zahlen Sie bis zu 450 Euro monatlich aus. Als Arbeitgeber müssen Sie Pauschalabgaben an die Minijobzentrale abführen, können aber jeden Cent als Betriebsausgabe 2019 berücksichtigen. Wichtig: Das Finanzamt fordert oft Nachweise, wann mitarbeitende Familienmitglieder welche Aufgaben erledigt haben. Ohne Aufzeichnungen kann der Betriebsausgabenabzug kippen. Besser Stundenzettel führen und aufbewahren.

12. Geschäftspartner: Clever schenken

Beschenken Sie Geschäftspartner, deren Mitarbeiter oder ausgewählte Kunden, müssen Sie steuerlich darauf achten, dass die Geschenkaufwendungen je Empfänger in 2019 netto nicht über 35 Euro liegen. Bei höheren Kosten streikt das Finanzamt und kippt den Betriebsausgaben- und den Vorsteuerabzug. Ausweg: Schenken Sie Gegenstände, die der Beschenkte ausschließlich beruflich nutzen kann (zum Beispiel Werkzeug), dürfen auch höhere Ausgaben vom Gewinn abgezogen werden.

13. Gesellschafter: Gehaltserhöhung planen

Sind Sie beherrschender Gesellschafter einer GmbH (Beteiligung von mehr als 50 Prozent) und möchten sich ab 2020 eine Gehaltserhöhung oder eine höhere Tantieme gönnen, müssen Sie das arbeitsvertraglich noch 2019 regeln. Denn nur dann stuft das Finanzamt die höheren Gehalts- und Tantiemenzahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung ein.

14. Auslandsumsatz: Mitarbeiter schulen

Erbringen Sie Leistungen und Warenlieferungen in andere EU-Staaten, müssen Sie regelmäßig eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt einreichen. Ab 2020 reagieren die Finanzämter streng, wenn die ZM nicht oder nicht vollständig ausgefüllt eingereicht wird. Dann droht die Umsatzsteuerpflicht für ansonsten umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Um hier keine Probleme zu bekommen, sollten ausgewählte Mitarbeiter geschult werden.

15. Privatnutzung: Zweigleisig fahren

Müssen Sie jedes Jahr für mehrere Fahrzeuge im Betrieb einen Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung versteuern, obwohl Sie einige Fahrzeuge kaum oder gar nicht privat nutzen, gibt es für Sie ab 1. Januar 2020 nur einen Ausweg. Führen Sie ein Fahrtenbuch. Das erfordert zwar viel Disziplin, bringt Sie aber in die Lage, Ende 2020 die für Sie steuerlich günstigste Variante für die Besteuerung der Privatnutzung zu wählen.

16. Höhere Kaufprämie

Kaufen Sie ein rein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug, bekommen Sie bei Kauf im Jahr 2020 statt 4.000 Euro eine Prämie von 6.000 Euro. Steuerlich haben Sie ein Wahlrecht: Entweder versteuern Sie die Prämie als Betriebseinnahme oder Sie mindern in Höhe der Prämie die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

17. Neues Reisekostenprogramm

Sind Ihre Mitarbeiter ausschließlich im Außendienst tätig, müssen Sie beachten, dass es ab 1. Januar 2020 höhere steuerliche Verpflegungspauschalen gibt. Die Pauschale bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Zuhause und vom Betrieb klettert von derzeit zwölf auf 14 Euro pro Tag. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden winken 28 Euro (bisher 24 Euro).

18. Spendierhosen anziehen

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern herzlich danke sagen, dann ist eine Sonderzahlung nicht wirklich die beste Idee. Denn bei Arbeitnehmern kommt nach Abzug von Steuern und Sozialangaben meist nur die Hälfte an. Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern besser einen Kurzurlaub oder den nächsten Trip in den Freizeitpark. Sie dürfen dem Arbeitnehmer 156 Euro spendieren, für seinen Ehepartner 104 Euro und für jedes Kind jeweils weitere 52 Euro. Die Steuern übernehmen Sie pauschal. So kommt die „Erholungsbeihilfe“ unbesteuert beim Arbeitnehmer an.

19. Büroplanung: Arbeitsplatz nur Zuhause

Normalerweise klappt es bei Unternehmern nicht, wenn sie Büroräume haben und dem Finanzamt daneben die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer als steuersparende Betriebsausgaben präsentieren. Doch planen Sie die Büroräume so, dass für Sie als Chef kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, um Bürokram wie Rechnungen schreiben, Angebote verfassen und die Buchhaltung erledigen. In diesem Fall muss das Finanzamt zumindest bis zu 1.250 Euro Betriebsausgaben für Ihr häusliches Arbeitszimmer anerkennen. Planen Sie Ende Dezember um und haben ab diesem Zeitpunkt keinen Arbeitsplatz mehr im Betrieb, dürfen Sie sogar schon 2019 bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzen – vorausgesetzt, Sie haben so hohe Ausgaben.

20. Aufbewahrung von Steuerunterlagen

Die Steuerunterlagen füllen wegen der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist ganze Regale. Der Jahreswechsel eignet sich bestens, den Schredder anzuwerfen. Entsorgt werden dürfen zum 1. Januar 2020 Steuerunterlagen, bei denen letztmals im Jahr 2009 an der Gewinnermittlung gebastelt wurde. Konkret heißt das: Haben Sie den Gewinn 2008 im Jahr 2009 ermittelt, dürfen zum 1. Januar 2020 die Steuer­unterlagen für das Jahr 2008 in den Müll.