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STEFFEN MUELLER-KLENK

AuslandsaufträgeA1-Bescheinigung: Das Wichtigste in Kürze

Die A1-Bescheinigung wird bei jedem beruflichen Auslandsaufenthalt benötigt. Wir haben alles Wichtige für Sie zusammengefasst.



 Was ist die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung, auch bekannt als Entsendebescheinigung, ist für Selbstständige und Arbeitnehmende, die vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz) arbeiten, verpflichtend.

Sie dient als Nachweis, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der oder die Selbstständige weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates unterliegen. Es müssen somit keine doppelten Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.

Die A1-Bescheinigung kann maximal für 24 Monate ausgestellt werden.

Kann keine A1-Bescheinigung vorgewiesen werden, besteht das Risiko eines Bußgelds bei Kontrollen. Auch eine nur wenige Stunden dauernde Dienstreise ins Ausland macht die Ausstellung der Entsendebescheinigung A1 erforderlich.



 Erklärvideo A1-Bescheinigung

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 Wo und wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Die Entsendebescheinigung wird vom Arbeitgeber / der Arbeitgeberin beantragt. Entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder über das  SV-Meldeportal (siehe blauer Kasten am Ende der Seite).

Selbstständige – dazu gehören auch mitarbeitende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer und ähnliche Personen, die zwar in ein Unternehmen eingegliedert sind, aber sozialversicherungsrechtlich den Status eines oder einer Selbständigen haben – beantragen die Ausstellung der A1-Bescheinigung ausschließlich über das SV-Meldeportal.

Wo die Bescheinigung für Arbeitnehmende beantragt werden muss, hängt von ihrer Krankenversicherung ab.

  • Krankenkasse: Dies gilt für alle Personen, die familien- oder pflichtversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, auch wenn sie über eine private Zusatzversicherung verfügen.
  • Zuständiger Rentenversicherungsträger: Personen, die weder gesetzlich oder berufsständisch (demzufolge also über eine private Krankenversicherung verfügen) sind, beantragen die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
  • Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Verfügen Personen über eine berufsständische Versorgung, wird die Bescheinigung bei der ABV beantragt (das gilt auch, wenn diese Personen privatversichert sind).
  • GKV Spitzenverband: Mehrfacherwerbstätige, die gewöhnlich in mehr als einem EU-Mitgliedstaat tätig sind, beantragen die Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

 "Gewöhnlich mehfacherwerbstätig" ist man, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag oder an fünf Tagen pro Quartal und in mindestens einem anderen Mitgliedsstaat stattfindet (z. B. Fernfahrerinnen und Fernfahrer). Die Entsendebescheinigung kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt werden – für alle Mitgliedsstaaten, in denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Weitere Informationen finden Sie bei der DVKA.

Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt in allen Fällen elektronisch. Weitere Fragen zur A1-Bescheinigung beantworten die FAQ der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Sie haben Fragen?

Dann wenden Sie sich gerne an unsere Außenwirtschaftsberaterinnen.

0711 1657-444

Ihre Kontaktdaten finden Sie außerdem am Ende der Seite.





Das SV-Meldeportal 

Das bisherige Meldeportal sv.net wurde Ende Februar 2024 durch das SV-Meldeportal ersetzt. Um mögliche Schwierigkeiten bei der Abgabe von Beitragsnachweisen, Sofortmeldungen und A1-Anträgen zu vermeiden, steht das Portal sv.net jedoch übergangsweise auch weiter (eingeschränkt) zur Verfügung. Wie lange dies noch der Fall sein wird, steht aktuell noch nicht fest. 

Die Nutzung des SV-Meldeportals ist in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgebende und deren Dienstleistungspartnerinnen und -partner bis zum 31. März 2024 dort registriert haben.

Erst ab 2025 ist für diese Anwenderinnen und Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Seit dem 1. April 2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebenden sofort in Rechnung gestellt.

Weitere Infos zum SV-Meldeportal:

SV-Meldeportal: Einführung
SV-Meldeportal: FAQ



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