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Österreich plant Änderungen beim Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, welche sich auch auf die Entsendung von Mitarbeitern auswirken.Entsendung: Was voraussichtlich ab September in Österreich gilt

Im September 2021 sollen in Österreich Änderungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) in Kraft treten.

Insbesondere das bislang geltende Kumulationsprinzip bei Verwaltungsstrafen soll abgeschafft werden, nachdem dies vom Europäischen Gerichtshof als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit eingestuft und damit als rechtswidrig erklärt wurde. Besonders handwerksrelevant ist außerdem, dass bei Entsendungen von weniger als 24 Stunden die Bereithaltung von Lohnunterlagen erleichtert werden soll..

 

1. Verstoß gegen Melde-, Bereithaltungspflichten und Maßnahmen der Lohnkontrolle

Bisher

Bisher haftet der Arbeitgeber für Verstöße gegen Melde-, Bereithaltungspflichten und Maßnahmen der Lohnkontrolle gemäß der Anzahl entsandter Arbeitnehmer. Aktuell beträgt beispielsweise die Geldstrafe bei Nichtanmeldung 1.000 € bis 10.000 € pro entsandtem Mitarbeiter



Zukünftig

Mit der geplanten Änderung soll der Arbeitgeber künftig mit einer Pauschale haften, unabhängig von der Anzahl der entsandten Arbeitnehmer.
Meldet der Arbeitgeber beispielsweise einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht an, so soll er mit einer Geldstrafe von insgesamt max. 20.000 € haften. Zudem entfällt eine Erhöhung des Strafrahmens bei Wiederholungsfällen.




 

2. Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung von Lohnunterlagen

Bisher

Im Falle des Nichtbereithaltens von Lohnunterlagen gilt bislang ebenso die kumulative Haftung anhand der Zahl der entsandten Arbeitnehmer.

Zukünftig

Hier ist ebenfalls die Einführung einer pauschalen Haftung geplant. Werden beispielsweise die Lohnunterlagen eines einzelnen oder mehrerer entsandter Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder übermittelt, beträgt die Geldstrafe insgesamt max. 30.000 €.

Werden Arbeitnehmer für nicht mehr als 24 Stunden entsendet, soll die Bereithaltung der Lohnunterlagen vereinfacht werden.
In diesen Fällen müssen während des Entsendezeitraums nur Arbeitsvertrag und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitgehalten werden.


 

3. Unterentlohnung von entsandten Arbeitnehmern

Bisher

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nach Österreich entsenden, sind für die Dauer der Entsendung verpflichtet, die in Österreich kollektivvertraglich geltenden Mindestentgelte zu bezahlen. Derzeit ist bei einer Unterentlohnung die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgeblich.

Zukünftig

Auch hier soll künftig die Höhe der Geldstrafen pauschal geregelt werden. In Zukunft soll eine Geldstrafe von pauschal maximal 50.000 € angesetzt werden. Darüber hinaus soll eine Privilegierung hinsichtlich von Kleinstbetrieben mit insgesamt nicht mehr als neun Mitarbeitern bestehen.



 

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