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TOP 5: In unserer neuen Rubrik teilen Mitarbeiter von Handwerk International ihre persönlichen "Top 5" rund um das Thema Internationalisierung. 5 Fragen (und Antworten) zur Auftragsabwicklung außerhalb der EU

Unsere Außenwirtschaftsberaterin Laura Fischer unterstützt Unternehmen bei Auslandsaufträgen. Auch wenn die meisten baden-württembergischen Betriebe vor allem in den EU-Nachbarländern tätig sind, kann es vorkommen, dass auch mal ein Auftrag außerhalb der EU-Zone wahrzunehmen ist, bspw. in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich. Dabei gibt es einiges zu beachten.



1.  Kann ich überhaupt in dem Land tätig werden?

Folgende 3 Kriterien sind ausschlaggebend:

  • Welche Dienstleistung möchte ich erbringen?
  • In welchem Land möchte ich diese Dienstleistung erbringen? Ist das Zielland Mitglied der Welthandelsorganisation oder besteht sogar ein Freihandelsabkommen?
  • Wäre ein Einsatz meiner Mitarbeiter vor Ort nötig? Möchte ich eine Niederlassung gründen?

Die Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation können frei entscheiden, für welche Branchen sie Marktzugang gewähren und ob z.B. eine Mitarbeiterentsendung zulässig ist. Diese Zugeständnisse müssen sie allen anderen Mitgliedsstaaten gleichermaßen gewähren. Durch ein Freihandelsabkommen können jedoch einzelnen Staaten günstigere Bedingungen gewährt werden.



2. Wo führe ich Steuern ab?

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit den meisten Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Dadurch wird vermieden, dass Steuern im Zielland und im Herkunftsland gezahlt werden müssen. Hier liegt der Teufel oft im Detail – damit befassen sich im Einzelfall dann Juristen.

Beispiel Großbritannien: Das Steuerjahr beginnt am 6.4. und endet am 5.4. des Folgejahres. In Deutschland entspricht das Steuerjahr dem Kalenderjahr.

 

3. Wo entrichte ich Beiträge für die Sozialversicherung?

Bei Auslandseinsätzen stellt sich nicht nur die Frage, in welchem Land Steuern abgeführt werden, sondern auch, ob Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Auf europäischer Ebene fallen dank der  A1-Bescheinigung im Zielland keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an. In Drittstaaten gelten hingegen die Regeln aus dem bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Oft sind nur Teile der Sozialversicherung geregelt, z.B. nur die Rentenversicherung, nicht aber die Arbeitslosenversicherung. Wenn es kein Abkommen gibt, kann es zu einer doppelten Abführung der Beiträge kommen.



4. Mit welchem Visum kann ich meinen Auftrag rechtssicher abwickeln?

Wenn Montagearbeiten oder sonstige entgeltliche Arbeiten durchgeführt werden, ist eine andere Einreisegenehmigung nötig als bei touristischen Reisen oder Geschäftsreisen. Oft ist eine Einladung oder ein sogenanntes „Sponsorship“ eines vor Ort ansässigen Betriebs, z.B. des Auftraggebers, nötig. Das ist unter anderem in Großbritannien, den USA und auch in Russland der Fall.



5. Wie sichere ich mich und meinen Auftrag ab?

  • Vertrag: Ein Hinweis auf die AGB genügt nicht, es sollte ein gesonderter Vertrag geschlossen werden. Oft gibt es keine einheitliche gesetzliche Grundlage, auf die man zurückgreifen könnte wenn kein Vertrag geschlossen wird.
  • Zahlungssicherung: Insbesondere bei Neukunden sollte man die Möglichkeiten zur Zahlungssicherung nutzen, wie z.B. die Vorkasse oder das Akkreditiv.
  • Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort: In den USA kann eine Schadensersatzklage Unternehmen teuer zu stehen kommen. Hier ist es gut zu wissen, dass man sich durch umfassende Betriebsanleitungen und Hinweisen auf Produkten in englischer und spanischer Sprache absichern kann.

 

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