Ob in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden: Seit dem Jahreswechsel müssen sich Betriebe auf diese neuen Regelungen einstellen.Das ist neu im Auslandsgeschäft 2020
EU: Neue Schwellenwerte für Vergabeverfahren
Zum 1. Januar 2020 hat die Europäische Kommission die Schwellenwerte für öffentliche Vergabeverfahren gesenkt.
Bauaufträge | 5.350.000 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe | 428.000 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (zentrale Regierungsbehörden) | 139.000 € |
Liefer- und Dienstleistungsauftrage (übrige öffentliche Auftraggeber) | 214.000 € |
Niederlande: Entsendemeldung ab 1. März verpflichtend
Ab dem 1. März 2020 gilt auch in den Niederlanden eine Entsendemeldepflicht für ausländische Unternehmen aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Prinzipiell sind alle Unternehmen, die Mitarbeiter entsenden, und in einigen Fällen auch Selbstständige betroffen. Bereits seit dem 1. Februar steht die Online-Meldeplattform zur Verfügung.
Wie in anderen europäischen Staaten auch, erfolgen bei Nicht-Einhalten der Meldepflicht und Nicht-Bereitstellen der geforderten Unterlagen (hohe) Bußgeldstrafen.
Über diese Meldung hinaus müssen Sie u.a. auch die Tariflöhne, die Arbeitsgesetze und weitere Pflichten, die in den Niederlanden gelten, einhalten.
mehr dazu in unserem Newsartikel
Online-Meldeplattform Niederlande
Infoseite "Dienstleistung im Ausland"
Wir beraten Sie gerne!
0711 1657-444
Strengere Vorschriften beim Export von gebrauchten Maschinen
Zum 1. Januar 2020 müssen Exporteure von gebrauchten Maschinen auch die Listenregel für den präferenziellen Warenverkehr erfüllen und belegen können. Ist das nicht der Fall, weil z.B. die Firma, die die Maschine hergestellt hat, nicht mehr existiert, wird es schwierig. In diesen Fällen empfehlen wir, unbedingt mit den Zollbehörden Verbindung aufnehmen, um die Sachlage zum Ursprung zu klären!
Frankreich: Gesetzlicher Mindestlohn SMIC erhöht
In Frankreich gilt ab 2020 ein erhöhter Mindestlohn von 10,15 €/Stunde bei einer 35 Stundenwoche.
Österreich: LKW-Maut erhöht
Zum 1. Januar 2020 werden die Lkw- und Busmauttarife in Österreich sowie die Tarife für schwere Wohnmobile um 2,1 Prozent auf den Infrastruktur-Grundkilometertarif erhöht.
Neue Incoterms® 2020
Die Internationale Handelskammer (ICC) hat mit den Incoterms® 2020 eine neue Version der beliebten Handelsklauseln veröffentlicht. Sie wurden inhaltlich und in der Handhabung angepasst.
Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Neue Wertgrenze von 50 Euro
Ab 1. Januar 2020 können nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen.
Abgrenzungsfragen zu dieser Regelung einschließlich einer etwaigen Übergangsregelung werden gegenwärtig noch geprüft. Die Dienststellen der Zollverwaltung sind deshalb angewiesen, bis auf Weiteres auf Wunsch der Reisenden alle ihnen vorgelegten Belege abzustempeln, also auch solche bis zu einem Rechnungsbetrag von 50 Euro.
Da die Zollverwaltung lediglich die Ausfuhr durch eine in einem Drittland ansässige Person bestätigt, ist mit einem Stempelaufdruck keine Aussage über eine damit verbundene Steuerbefreiung für den Händler verknüpft, die er an seinen Kunden weitergeben kann.
Die Wertgrenze wird wieder entfallen, wenn eine automatisierte Bestätigung der Ausfuhr von Waren durch eine im Drittland ansässige Person möglich ist. Ein dafür vorgesehenes IT-System ist in Entwicklung, ein konkreter Zeitpunkt für eine Inbetriebnahme kann gegenwärtig noch nicht benannt werden.
Reisekosten: Neue Pauschbeträge - auch für Deutschland
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Geschäftsreisen ab 1. Januar 2020 bekannt gemacht. Änderungen wurden unter anderem bei Reisen ind ie Niederlande und das Baltikum vorgenommen.
Auch für Reisen innerhalb Deutschlands erfolgt eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
- bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 EUR und
- bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 EUR.
Die Kürzungen für erhaltene Verpflegungen müssen nun mit folgenden Werten vorgenommen werden:
- Frühstück (20 % vom vollen Tagegeld) = 5,60 Euro
- Mittagessen (40 % vom vollen Tagegeld) = 11,20 Euro
- Abendessen (40 % vom vollen Tagegeld) = 11,20 Euro
A1-Bescheinigung: Änderungen im Antragsverfahren
Bei der Beantragung der A1-Bescheinigung können künftig unter anderem maximal 11 Beschäftigungsstellen angegeben werden; außerdem wird ein Antragsnachweis vom Entgeltabrechnungsprogramm und der Ausfüllhilfe erstellt.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Durch die Bescheinigung A1 bestätigt der Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaats angehört. Jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ist beim Versicherungsträger anzuzeigen. Die Bescheinigung muss bei Auslandeinsätzen stets mitgeführt werden.