Vorsicht bei Angeboten unbekannter Zeitarbeitsfirmen

Wenn der Fachkräftemangel im Unternehmen immer stärker drückt, weil sich Auftrag an Auftrag reiht, dann ist Leiharbeit mitunter ein willkommenes Mittel, den Termindruck abzubauen und Konventionalstrafen zu vermeiden.

Immer wieder flattern unseren Handwerksbetrieben Angebote unbekannter Personalvermittlungen aus dem In- und EU-Ausland ins Haus. So manche Firma nimmt diese Anschreiben dankbar zur Kenntnis, in denen dringend benötigtes Fachpersonal angeboten wird.

Doch woran sind seriöse Offerten zu erkennen? Und was passiert, wenn sich im Nachhinein herausstellt: Die Zeitarbeitsfirma hatte gar keine Berechtigung zu entleihen?

Ob eine Personalverleihfirma Arbeitnehmer in Deutschland verleihen darf oder nicht, hängt von der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ab. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht eine Liste aller in Deutschland zugelassenen Personalagenturen – derzeit knapp 33.000 aus dem In- und EU-Ausland.

Für den Unternehmer des Einsatzbetriebs besteht eine Holschuld, d.h. er sollte sich vor Vertragsabschluss von der Zeitarbeitsfirma die deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zeigen lassen und mit der oben erwähnten Liste vergleichen.

Versäumt der Unternehmer dies zu tun (obwohl die Personalvermittlung gar nicht hätte entleihen dürfen), begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 Euro bewehrt ist.

(BHI NL 09/2022)