Urteil Messestand: Nicht alle Kosten gewerbesteuerlich abziehbar

Nimmt Ihr Betrieb regelmäßig als Aussteller auf Messen teil, sind kritische Fragen bei einer Betriebsprüfung programmiert. Hintergrund: Die Prüfer der Finanzämter rechnen Mietaufwendungen für den Messestand anteilig dem Gewerbeertrag hinzu. Ein Urteil bestätigt diese Auffassung. Liest man die Urteilsbegründung jedoch zwischen den Zeilen, kann mit der richtigen Rechnung des Messebetreibers Gewerbesteuer gespart werden.

Bernhard Köstler

Neben Zinsen und Lizenzen rechnet das Finanzamt bei Ermittlung des Gewerbeertrags zur Gewerbesteuer anteilig Mieten für bewegliche und unbewegliche Gegenstände hinzu. - © pattilabelle – stock.adobe.com

Grundsätze zur Hinzurechnung von Mieten zum Gewerbeertrag

Neben Zinsen und Lizenzen rechnet das Finanzamt bei Ermittlung des Gewerbeertrags zur Gewerbesteuer anteilig Mieten für bewegliche und unbewegliche Gegenstände hinzu. Die Mieten für bewegliche Gegenstände werden zu 20 Prozent dem Gewerbeertrag hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1d GewStG). Bei Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter beträgt die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag 50 Prozent (§ 8 Nr. 1e GewStG).

Hinzurechnung auch für Mieten des Messestands

In einem Urteil aus dem Jahr 2018, das erst unlängst veröffentlicht wurde, stellt das Niedersächsische Finanzgericht klar, dass auch die Miete für einen Messestand dem Gewerbeertrag anteilig hinzugerechnet werden muss ( Urteil v. 6.12.2018, Az. 10 K 188/17).

Doch liest man dieses Urteil genau durch, enthält es in der Urteilsbegründung Tipps, wie man den Hinzurechnungsbetrag gezielt klein halten kann. Denn die Richter urteilten, dass nur die echten Mietkosten für den Messestand hinzuzurechnen sind. Nicht hinzuzurechnen sind dagegen die an den Messebetreiber bezahlten Umlagen für die Bewirtung, für Strom, für Marketingservice, für eine Medienpauschale, für Registrierungskosten, für Versicherung, für einen Messebeitrag oder für Wachpersonal.

Praxis-Tipp: Mit anderen Worten: Pochen Sie darauf, dass Ihnen der Messebetreiber eine sehr kleinteilig aufgeschlüsselte Rechnung ausstellt. Und nur die reinen Mietkosten für den Messestand sind bei Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig hinzuzurechnen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Miete für den zur Verfügung gestellten Stand (= beweglich; Zurechnung 20 Prozent) und der Miete für die Fläche (= unbeweglich; Zurechnung 50 Prozent).

Hinzurechnung für Messestand-Miete

Ob die Hinzurechnung der Miete für eine Messestand bei Ermittlung des Gewerbeertrags überhaupt rechtens ist, muss in einem anderen Fall übrigens der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren klären (BFH, Az. III R 15/19). Führt die Hinzurechnung zu einer gewerbesteuerlichen Mehrbelastung, empfiehlt es sich, Einspruch gegen nachteilige Messbescheide des Finanzamts einzulegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Dann heißt es abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Nicht alle Unternehmen sind von der Hinzurechnung betroffen

Sollte das Finanzamt in Ihrem Fall für die Miete eines Messestands auf eine Hinzurechnung pochen, lohnt sich nur Gegenwehr, wenn Sie dadurch steuerlich wirklich belastet sind. Denn das Finanzamt zählt zuerst einmal alle anteiligen Hinzurechnungsbeträge (Zinsen, Lizenzen, Mieten) zusammen und zieht von dieser Summe einen Freibetrag von 100.000 Euro ab. Vom verbleibenden Betrag werden wiederum nur 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuregerechnet. Das bedeutet im Klartext: Liegt die Summe der anteiligen Hinzurechnungen in einem Jahr unter dem Freibetrag von 100.000 Euro, wirken sich die Zurechnungen nicht gewerbesteuererhöhend auf Ihr Unternehmen aus.