Steuervergünstigungen Corona: 15 Tipps zum Steuern sparen trotz Krise

Bei allem Übel und wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Corona: Die Pandemie bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern viele Steuervergünstigungen. Doch die gibt es nur, wenn man sie auch kennt und geltend macht.

Bernhard Köstler

Das Thema Corona bietet Unternehmern und Arbeitnehmern eine Vielzahl neuer Steuervergünstigungen. - © gpointstudio - stock.adobe.com

1. Steuerfreie Corona-Prämie

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie in Höhe von 1.500 Euro spendieren. Voraussetzungen: Die Zahlung muss zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erfolgen, sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und der Arbeitgeber muss diese Corona-Prämie im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzeichnen (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2342/20/10009:001).

2. Sepa-Lastschriftmandat widerrufen

Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern werden derzeit wegen Corona mit Anträgen auf Steuererleichterungen überflutet. Es kann also passieren, dass ein Stundungsantrag erst nach ein paar Wochen bearbeitet wird. Um zu verhindern, dass das Finanzamt die fälligen Steuern zwischenzeitlich abbucht, sollten Sie besser Ihr Sepa-Lastschriftmandat widerrufen. Denn ist die Steuer einmal abgebucht, wird keine Stundung beziehungsweise keine rückwirkende Erstattung gewährt.

3. Mehr Kurzarbeitergeld durch Kind

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, ohne Kinder nur 60 Prozent. Wegen Corona von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer mit einem Kind, für das noch ein Kindergeldanspruch besteht, sollten einen Blick auf die letzte Gehaltsabrechnung werfen, ob Kinder berücksichtigt sind. Alternativ kann beim Finanzamt nachgehakt werden, ob in den ELStAM (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) Kinder erfasst sind. Wenn nicht, sollte ein formloser Antrag auf Berücksichtigung gestellt werden.

4. Stundung I: Für Kfz-Steuer möglich

Der Zoll hat unter zoll.de bekanntgegeben, dass für alle vom Zoll verwalteten Steuern Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, auf Stundung fälliger Steuern bis Ende 2020 und auf Beendigung von Pfändungen bis zum 31. Dezember 2020 möglich sind. Zu den vom Zoll verwalteten Steuern gehört die Kfz-Steuer. Sind Sie durch Corona unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, können Sie also einen Stundungsantrag für die fällige Kfz-Steuer für ihren betrieblichen Fuhrpark beim zuständigen Hauptzollamt stellen.

5. Stundung II: Schätzungsbescheid

Haben Sie trotz mehrmaliger Aufforderungen die Steuererklärung 2018 noch nicht ans Finanzamt übermittelt, dürften Sie bereits einen Bescheid mit geschätzten Steuernachzahlungen in Händen halten. Doch können Sie trotzdem eine zinslose Stundung für die fälligen Steuern beantragen? Die überraschende Antwort: Ja. Und zwar dann, wenn Sie wegen der Corona-Krise derzeit nicht in der Lage sind, die Steuererklärung 2018 zeitnah erstellen zu lassen und ans Finanzamt zu übermitteln (Quelle: Bundesfinanzministerium).

6. Stundung III: Grunderwerbsteuer

Eine gute Nachricht kommt von der Bayerischen Finanzverwaltung. Immobilienkäufer, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. April 2020 eine Immobilie erworben haben und Grunderwerbsteuer zahlen müssen, können beim Finanzamt eine zinslose Stundung bis zum 31. Dezember 2020 beantragen. Wichtig: Wenn möglich, sollten Sie nach und nach finanzielle Rücklagen bilden. Denn Stundung bedeutet, dass das Finanzamt spätestens ab Januar 2021 bei Ihnen anklopft und sein Geld sehen möchte. In der Regel ziehen auch andere Bundesländer nach und übernehmen den bayerischen Lösungsweg. Einfach bei Ihrer Finanzbehörde nachhaken, ob eine Stundung der Grunderwerbsteuer möglich ist.

7. Stundung IV: Erbschaft- und Schenkungssteuer

Eine zinslose Stundung ist sogar möglich, wenn ein Beschenkter oder Erbe nachweislich durch Corona betroffen ist und deshalb Schwierigkeiten hat, seine Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer zu zahlen (siehe Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen). Hier gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Stundungserleichterungen. Haken Sie bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nach, was geht.

8. Unterstützung von Geschäftspartnern

Ist ein wichtiger Geschäftspartner von Ihnen durch Corona betroffen und Sie greifen ihm finanziell mit unentgeltlichen Leistungen aus Ihrem Betrieb unter die Arme (kostenlose Warenlieferung, kostenlose Schulung von Mitarbeitern des Geschäftspartners), dürfen Sie die hierbei entstandenen Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben verbuchen. Die strenge Abzugsbeschränkung für Geschenkaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gelten ausnahmsweise nicht (BMF-Schreiben v. 09.04.2020, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003:003).

9. Firmenwagen stehen lassen

Musste ein Unternehmer seinen Betrieb wegen Corona schließen, sollte jeder Cent Ausgaben gespart werden. Dazu zählen auch unnötige Steuerzahlungen. Lassen Sie Ihren Firmenwagen während der Betriebsschließung nachweislich unbewegt stehen, müssen Sie für jeden vollen Monat der nichtprivaten Nutzung keinen Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung versteuern. Halten Sie den Kilometerstand zum Zeitpunkt fest, ab dem das Fahrzeug nicht mehr genutzt wurde und zum Zeitpunkt, ab dem das Fahrzeug wieder gefahren wird (am besten Fotos vom Tacho schießen). Auch Arbeitnehmer, die ihren betrieblichen Dienstwagen während der Corona-Krise nachweislich im Betrieb abstellen und nicht mehr nutzen, müssen in dieser Zeit keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern.

10. Dauerbesetzte Finanzamtsleitung

Wer aktuell beim Finanzamt durchklingeln und einen mündlichen Antrag auf Steuererleichterungen wegen Corona stellen möchte, hat Glück, wenn der Sachbearbeiter ans Telefon geht. Denn die Bearbeiter im Finanzamt werden nicht nur mit schriftlichen Anträgen überflutet, sondern beinahe im Sekundentakt auch mit Anrufen verzweifelter Steuerzahler. Haben Sie kein Glück und hören bei jedem Versuch nur das Besetztzeichen, sollten Sie Ihren Antrag schriftlich stellen. Am schnellsten geht es über "Mein Elster". Dort finden Sie für die meisten Anträge auf Steuererleichterungen wegen Corona bereits elektronische Musteranträge.

11. Vorsicht vor Betrügern

Vorab gleich ein wichtiger Hinweis: Es wird Sie kein Behördenmitarbeiter anrufen und Ihnen empfehlen, online einen Antrag auf Bezug von staatlichen Hilfen oder Zuschüssen zu stellen. Sollten Sie einen solchen Anruf bekommen, können Sie davon ausgehen, dass es sich am anderen Ende der Leistung um einen Betrüger handelt. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg warnt aktuell davor, die Anträge auf staatliche Corona-Hilfen auf nichtamtlichen Internetseiten zu stellen. Das einzige Ziel, das hier verfolgt wird, ist das Abgreifen von Bank- und Firmendaten. Deshalb die dringende Empfehlung: Anträge nur auf Internetseiten von Behörden, Kammern oder der KfW stellen.

12. Kurzarbeitergeld: Besteuerung

Hat Ihr Arbeitgeber für Sie als Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt, bekommen Sie einen Teil oder das komplette Gehalt von der Bundesagentur für Arbeit überwiesen. In der Regel müssen Sie Abschläge vom Nettogehalt hinnehmen. Ein zweites Problem bei Bezug von Kurzarbeitergeld droht dann im Jahr 2021. Wegen des Kurzarbeitergelds werden Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung 2020 aufgefordert. Denn das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, doch es erhöht Ihren Einkommensteuersatz auf das übrige Einkommen (= Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG). Und das führt in aller Regel zu Steuernachzahlungen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und bezogenem Kurzarbeitergeld von 14.000 Euro, steht am Ende eine Steuernachzahlung von knapp 2.000 Euro für 2020 an.

13. Chef, ich brauche ein Darlehen

Ist ein Mitarbeiter wegen Corona in finanzielle Schieflage geraten, können Sie ihn mit der steuer- und abgabenfreien Corona-Prämie von 1.500 Euro unterstützen (siehe Punkt 1). Zusätzlich können Sie ihm auch ein zinsloses Darlehen aus Firmengeldern gewähren. Beträgt die Darlehenssumme nicht mehr als 2.600 Euro, muss der Arbeitnehmer den Zinsvorteil bei der Lohnsteuer nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Bei zinslosen Arbeitgeberdarlehen über 2.600 Euro muss ein geldwerter Vorteil in Höhe der üblichen Darlehenszinsen (bei der Bank erfragen) versteuert werden.

14. Umsatzsteuer: Berichtigung bei Ausfall

Haben Sie einem Kunden oder Geschäftspartner bereits eine Rechnung gestellt und die Umsatzsteuer dafür ans Finanzamt überwiesen, ist es besonders tragisch, wenn dieser wegen der Corona-Krise zunächst nicht zahlen kann. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer (= Erstattung der bereits ans Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer) kommt nach Ansicht der meisten Sachbearbeiter nur dann in Frage, wenn der Kunde entweder insolvent oder verstorben ist.

Doch es gibt noch eine weitere – eher unbekannte – Möglichkeit, um seine vorfinanzierte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurück zu bekommen. In einem Urteilsfall hatte ein Kunde finanzielle Probleme und konnte die Rechnung eines Unternehmers nicht begleichen. Der Unternehmer zeigte sich kulant und reduzierte zuerst den Rechnungsbetrag und bot in einem zweiten Schritt Ratenzahlung an. Trotz dieses Entgegenkommens konnte der Kunde die Raten nicht begleichen. Das Finanzgericht Hamburg erlaubte daraufhin die Berichtigung der Umsatzsteuer. Begründung: Erforderlich ist, dass der Kunde nicht mehr bezahlt und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass die Forderung gegen ihn auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar ist (FG Hamburg, Az. 2 V 119/13).

15. Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer

Muss ein Arbeitnehmer während der Corona-Krise zu Hause arbeiten, stellt sich die Frage, ob er dem Finanzamt für die Arbeitszimmerkosten steuersparende Werbungskosten präsentieren kann und wenn ja, in welcher Höhe. Ein Werbungskostenabzug von bis 1.250 Euro pro Jahr ist möglich, wenn der Arbeitsplatz im Betrieb während der Zeit im Homeoffice nachweislich nicht genutzt werden kann (zum Beispiel Belegung mit anderen Mitarbeitern, Betriebsschließung). Um den Werbungskostenabzug zu sichern, empfiehlt sich eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitsplatz in der Firma wegen der Anordnung der Heimarbeit wegen Corona nicht genutzt werden konnte oder durfte.