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Rechtsmeldung | EU | Lieferkettengesetz

Einigung auf ein europäisches Lieferkettengesetz

Nach langen Verhandlungen unterstützt eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung. Dieser hat nun das Europäische Parlament zugestimmt.

Von Jan Sebisch | Bonn

Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) zugestimmt. Grundsätzlich soll sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erstrecken. Diesbezüglich ist jedoch eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen zunächst Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro erfasst sein. Nach vier Jahren sinkt die Anwendungsgrenze und erfasst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro.

Die CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist bereits seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2024 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen, die in der Regel 1.000 Arbeitnehmende in Deutschland beschäftigen. Etwaige Umsatzschwellen existieren nicht. Das LkSG muss nach Inkrafttreten der Richtlinie an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden.

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